Teilnehmer können vom allgemeinen Recht und den allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebrauch machen, sollte es zu Komplikationen bei einer Auslosung kommen. Wer als Gewinner gilt, hat auch ein sittliches Recht auf den versprochenen Wert.
Ganz allgemein sollte es auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) doch immer möglich, sich in strittigen Angelegenheiten rechtlich zu wehren. Dabei sind wir keine Rechtsberater, dürfen Dir in diesen Fragen nicht weiterhelfen und geben hiermit also auch nur eine persönliche Meinung wieder: Sollte ein Veranstalter einen Gewinn konkret zusagen, sich dann jedoch weigern, diesen auszuschütten oder dergleichen, dann ist eine weiterführende Klärung durchaus zu empfehlen. Wenn besagte Gewinnmitteilung die Kriterien von § 661a BGB erfüllt, wo eine Gewinnzusage rechtlich definiert wird, so kannst Du als Verbraucherin oder Verbraucher die Sache mithilfe qualifizierter Ansprechpartner weiterführend klären.
Eine Gewinnzusage liegt rechtlich vor, wenn ein Unternehmen einen Teilnehmer über Gewinn und Wert per E-Mail oder auf dem Postweg informiert, wie zum Beispiel durch einen Gutschein. Das Schreiben muss dem Verbraucher deutlich suggerieren, dass letzter einen Gewinn gemacht hat. Wie zuvor erwähnt: Hole Dir dazu qualifizierten rechtlichen Rat. Für diese Stichpunkte gibt es keinerlei Gewähr und sie dienen einzig und alleine als Denkanstoß.